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KANZLEI FÜR STRAFRECHT UND VERKEHRSRECHT

Strafrechtliches Produkthaftungsrecht

 

1 Einführung
Die strafrechtlichen Aspekte der Produktverantwortung sind in der Rechtsprechung und Literatur zunächst eher stiefmütterlich behandelt worden und fanden auch in der öffentlichen Wahrnehmung bis in die 90iger Jahre hinein nur wenig Beachtung. Das hat sich spätestens seit der “Lederspray-Entscheidung”, mit der der BGH tragende Grundsätze zur strafrechtlichen Produktverantwortung – insbesondere auch der Geschäftsleitung – aufgestellt hat, geändert.
Medienwirksame Unglücksfälle wie das Zugunglück von Eschede oder das österreichische Bergbahnunglück von Kaprun, der Lebensmittelskandal um angeblich tödlich wirkende Babynahrung (Humana) oder die strafrechtliche Aufarbeitung im Zusammenhang mit angeblichen Todesfällen nach der Einnahme des Cholesterin-Senkers Lipobay, haben das öffentliche Bewusstsein geschärft und eine intensivere Strafverfolgung ausgelöst. Die strafrechtliche Produktverantwortung hat sich dadurch in der Rechtspraxis etabliert und man kann heute sagen, dass hinter jedem Produktzwischenfall die latente Gefahr eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens “lauert”.
Dies gilt umso mehr, als sich bei Geschädigten eine zunehmende Tendenz abzeichnet, durch eine Strafanzeige die Staatsanwaltschaft für den zivilrechtlichen Schadensersatzprozess zu instrumentalisieren. Während nämlich im Zivilverfahren den Anspruchsteller bei einem erheblichen Kostenrisiko (Prozesskosten, Sachverständigengutachten) eine wesentliche Beweislast trifft, ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen und liefert somit gewissermaßen gratis die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen notwendigen Beweismittel.
Die auch hieraus folgende intensivere staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit zwingt operative Unternehmen aus allen Bereichen, Produktrisiken nicht mehr nur unter dem Gesichtspunkt der zivilrechtlichen Haftung wegen des Verstoßes gegen Konstruktions-, Beobachtungs- und Instruktionspflichten, sondern zunehmend auch nach der persönlichen strafrechtlichen Verantwortung der Unternehmensleitung und führender Mitarbeiter zu beurteilen.
Angesichts der raschen Entwicklung und zunehmenden Komplexität bei der arbeitsteiligen Herstellung und dem Vertrieb von immer komplizierteren Produkten, werden sich Produktfehler selbst bei strikter Unternehmensorganisation niemals ganz ausschließen lassen. Um so wichtiger sind präventive Maßnahmen zur Vermeidung von strafrechtlichen Risiken im Vorfeld und für den Fall, dass sich das dann immer noch bestehende Restrisiko verwirklicht – Polizei und Staatsanwaltschaft also doch einmal plötzlich vor der Türe stehen.

2 Kasuistik
Das strafrechtliche Produkthaftungsrecht im StGB ist durch wenige höchstrichterliche Entscheidungen geprägt, die im Folgenden zusammengefasst sind.

2.1 Contergan-Fall
Ende der fünfziger Jahre zeigten sich bei Neugeborenen, deren Mütter während der Schwangerschaft Schlafmitteln einnahmen, in denen der Stoff Thalidomid enthalten war, schwere Missbildungen. Das Landgericht Aachen bejahte den Kausalzusammenhang zwischen Thalidomid-Einnahme und den aufgetretenen Missbildungen und stellte in seinem Urteil fest, dass die fahrlässige Verursachung von Missbildungen beim Menschen durch Einwirkung auf die Leibesfrucht den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung bzw. Tötung erfüllt. Die gegen die Mitarbeiter der Herstellerfirma gerichteten Strafverfahren wurden gem. § 153 StPO eingestellt. Die Entscheidung würde heute so nicht mehr begründet, da durch das BVerfG klar gestellt wurde, dass Einwirkungen auf die Leibesfrucht nur noch im Rahmen des Abtreibungsparagrafen § 218 StGB unter Strafe gestellt sind.

2.2 Reifenfall 1 (MonzaSteel)
Im Jahre 1971 gelangte ein neu entwickelter PKW-Hochgeschwindigkeitsreifen eines namhaften Reifenherstellers in den Handel. Defekte an diesen Reifen (Reifenplatzer) führten zu schweren Verkehrsunfällen bei denen sieben Menschen starben und 22 verletzt wurden. In der gerichtlichen Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass die Geschäftsführung die Produktion zu früh und ohne die notwendigen ausreichenden Tests freigegeben und bei den Schadensmeldungen zu spät reagiert hatte. Ein Angestellter der Firma wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

2.3 Reifenfall 2
Ein Autozubehörhändler kaufte 1972 bei einem Reifengroßhändler Reifen der Herstellerfirma X. 1976 verkaufte er zwei dieser Reifen an den späteren Geschädigten, der damit die Vorderachse seines PKW bestückte und wenig später zwei weitere Reifen für die Hinterachse erwarb. Ihm war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass die Herstellerfirma über die Medien an die Reifengroßhändler (also nicht an ihn) einen Rückruf gestartet hatte, weil sich die Laufflächen bei den Reifen infolge starker Beanspruchung ablösten und damit offensichtlich Unfallrisiken bestanden. Auch im weiteren Verlauf wurde ihm der Rückruf nicht bekannt. Im Jahr 1977 sprach ihn der Kunde allerdings auf die sich gelöste Lauffläche eines Vorderreifens an. Da der Autozubehörhändler keinen passenden Ersatzreifen auf Lager hatte, schickte er ihn an eine andere Reifenhändlerfirma, die die Reklamation gegenüber der Reifenherstellerfirma in Kenntnis des Angeklagten erfolgreich durchführte. Wenig später kam es mit dem Fahrzeug des Kunden auf der Autobahn zu einem schweren Verkehrsunfall, weil sich eine Lauffläche von einem Hinterrad gelöst hatte.
Der Reifenhersteller wurde vom OLG Karlsruhe wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Das Gericht sah die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten darin, dass er sich nicht in das Informationsnetz für Rückrufe zwischen Hersteller und Großhändler hatte mit einbeziehen lassen. Wörtlich heißt es im Urteil hierzu:
„Wenn ein Hersteller seiner Produzentenhaftung durch Rückruf einer Reifenserie an die Großhändler ausreichend nachkommt, muss von dem am Reifenhandel Beteiligten (also auch vom Endhändler wie hier) sicher gestellt werden, dass veranlasste Rückrufaktionen ausgeführt und der Verkauf zurückgerufener Reifen verhindert wird. Sie haben sich vor dem Verkauf an den Endkunden zumindest beim Großhändler über mögliche Rückrufaktionen zu informieren. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts umso mehr, wenn sich auch noch konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Serienschadens ergeben.“

Solche konkreten Anhaltspunkte sah das Gericht hier in der Kundenreklamation und der erfolgreichen Händlerreklamation gegenüber dem Hersteller.

2.4 Mandelbienenstichfall
Nach dem Verzehr eines Mandel-Bienenstich-Kuchens erkrankte eine Vielzahl von Personen an Übelkeit, Erbrechen und Durchfall, weil der Kuchen mit Staphylokokken befallen war. Obwohl die Geschäftsführer der den Kuchen vertreibenden Lebensmittelgroßhandelsfirma hiervon Kenntnis erlangten, beschlossen sie keine Rückrufaktion. Sie hielten die gemeldeten Erkrankungen für nicht besonders gefährlich und glaubten, Kundenbeschwerden durch die Zuwendung von einem Pralinen-Präsent ausreichend besänftigen zu können. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Inverkehrbringen verdorbener Lebensmittel, da sich die Geschäftsführer der naheliegenden Wahrscheinlichkeit weiterer Erkrankungen offensichtlich bewusst waren und diese „billigend in Kauf“ nahmen.

2.5 Ledersprayfall
Eine aus einer Herstellungsgesellschaft und einer Vertriebsgesellschaft bestehende Unternehmensgruppe hatte ein Lederspray entwickelt, hergestellt und vertrieben. Die Firma erfuhr durch verschiedene Meldungen, dass Verbraucher bei der Verwendung des Sprays gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hatten. Innerbetriebliche Untersuchungen zur Schadensursache verliefen ergebnislos. In einer Sondersitzung beschlossen die Geschäftsführer, das Spray weiterhin zu vertreiben und lediglich die künftig auszuliefernden Spraydosen mit einem Warnhinweis über mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen zu versehen. Auch hiernach kam es zu weiteren Schäden, die von Atembeschwerden bis hin zu Lungenödemen reichten. Die Geschäftsführer wurden für die Körperverletzungen, die sich vor der Sondersitzung ereignet hatten, wegen fahrlässiger Körperverletzung und für die Schadensfälle, die nach der Sitzung eingetreten waren, sogar wegen (vorsätzlicher) gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

2.6 Holzschutzmittel-Fall
Der kaufmännische und der technische Geschäftsführer einer Holzschutzmittelfirma wurden zunächst vom Landgericht Frankfurt wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Freisetzung von Giften zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr mit Bewährung verurteilt. Das von einem Sachverständigen beratene Gericht war in der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass das von den Angeklagten vor und nach 1978 in den Verkehr gebrachte Holzschutzmittel (Xyladecor 200) mit den Wirkstoffen PCP und Lindan bei 29 Personen körperliche Schäden verursacht hatte. Nach Aufhebung des Urteils in der Revisionsinstanz wurde das Verfahren gem. § 153 a StPO eingestellt. Die Firma der Angeklagten hatte 4 Mio. DM für die Errichtung einer Stiftung zur Erforschung der Körperverletzungen durch die Inhaltsstoffe des Holzschutzmittels zur Verfügung gestellt und es musste eine Geldbuße in Höhe von 100.000 DM bezahlt werden.

2.7 Weinverschnittfall
Mitarbeiter einer Firmengruppe, der zahlreiche Weingüter und Vertriebsfirmen angehörten, hatten zwischen 1978 und 1985 Weine verkauft, die nach weinrechtlichen Bestimmungen verkehrsunfähig waren. So waren die Weinfalschen falsch beschriftet und stammten nicht aus dem angegebenen Herkunftsland. Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Angeklagten zunächst mangels ihnen eindeutig zurechenbarer Handlung freigesprochen. Der BGH hob das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Begründung auf, dass bei innerbetrieblichen Vorgängen für jeden einzelnen Angeklagten ermittelt werden müsse, welches Verhalten zurechenbar sei. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass bei gemeinschaftlichem Handeln Mittäterschaft oder Beihilfe in Frage komme. Mitglieder der Leitungsebene eines Unternehmens seien auch dann strafrechtlich verantwortlich, wenn sie ein Produkt in Kenntnis eines Mangels weitervertrieben.
Diese Entscheidung befasste sich allerdings mit dem Vorwurf des Betruges, hätte bei Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Wein aber mit ähnlicher Begründung zu einer Bestrafung wegen vorsätzlicher Körperverletzung führen können.

2.8 Blutplasma-Fall
Ein Arzt wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er Blutplasma auftragswidrig nicht untersucht und als unbedenklich freigegeben hatte.

2.9 Blutkonserven-Fall
Das Landgericht Mainz verurteilte den Leiter eines Instituts für Blutgerinnungswesen und Transfusionsmedizin und dessen Stellvertreterin wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Nach den Feststellungen des Urteils waren die Angeklagten für die bakterielle Kontamination von Blutkonserven verantwortlich, die in fünf Fällen zum Tode von Patienten führten. Die Stellvertreterin sei deshalb strafbar, weil sie es unterlassen habe, übergeordnete Stellen und Behörden von einer unsachgemäßen Behandlung der Blutkonserven und dem Unterbleiben von mikrobiologischen Untersuchungen nach Transfusionszwischenfällen zu unterrichten.
Die Revision der Stellvertreterin führte zur Aufhebung ihres Urteils. Der BGH rügte, dass die Feststellungen des Landgerichts für die Begründung einer Täterschaft durch Unterlassen nicht ausreichten. Auch die Ursächlichkeit des Unterlassens für die eingetretenen Todes- bzw. Körperverletzungsfolgen sei nicht ausreichend dargelegt.

2.10 Degussa-Zahnamalgam-Fall
Die im Dezember 1990 von einem Toxikologen erstattete Strafanzeige gegen die Hersteller von Zahnamalgam führte zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen drei Verantwortliche der Degussa AG wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung. Hierauf folgten weitere ca. 1.500 Strafanzeigen von angeblich betroffenen Patienten. Hierzu muss man wissen, dass die Kausalität zwischen der Verwendung von Amalgam und Gesundheitsschäden naturwissenschaftlich umstritten ist. Nach der überwiegenden Auffassung in der sogenannten Schulmedizin sowie nach Auffassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) kann dentales Amalgam in seltenen Fällen allergische Reaktionen auslösen, ist aber im Übrigen unbedenklich, da die Quecksilberbelastung im Amalgam quantitativ (im Vergleich zu anderen Quecksilberquellen) zu vernachlässigen ist. Eine Außenseiter-Meinung geht allerdings davon aus, dass Amalgamfüllungen zu Vergiftungserscheinungen führen können.
Letztlich wurden die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch das Holzschutzmittelverfahren und die Diskussion um die Lederspray-Entscheidung motiviert, da der BGH u.a. im Holzschutzmittelfall ausgeführt hatte, dass für den Kausalitätsnachweis nicht mehr verlangt werde, dass alle anderen möglichen Ursachen ausgeschlossen werden könnten. Das Verfahren wurde schließlich mit Zustimmung des angerufenen Landgerichts gem. § 153 a StPO eingestellt, nachdem sich die Fa. Degussa bereit erklärt hatte, ein Amalgam-Forschungsprojekt mit einem Betrag in Höhe von 1,2 Mio. DM zu finanzieren und jeder der Beschuldigten 100.000 DM bezahlt hatte.

2.11 Lipobay-Fall
Die Staatsanwaltschaft Köln leitete gegen leitende Mitarbeiter des Bayer-Konzerns ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung/Tötung ein, da der Chemie-Konzern erst im August 2001 den Cholesterin-Senker Lipobay vom Markt genommen habe, nachdem bereits längst die schädlichen Nebenwirkungen (Muskelgewebezerfall) bekannt geworden waren. Nach der von Lipobay-Opfern angestrebten US-Sammelklage zahlte der Chemie-Konzern in außergerichtlichen Vergleichen bisher über 1 Milliarde US-$.

2.12 Humana-Fall
Seit Ende 2003 ermittelt die Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen die Verantwortlichen des Babymilch-Herstellers Humana, ohne das bis heute das von der Staatsanwaltschaft angeforderte Sachverständigengutachten zur Kausalität zwischen der Verwendung der Babynahrung und dem Tod von Babys vorliegt. In Israel waren zwei Babys an akutem Vitamin B1-Mangel gestorben und 15 weitere Babys sind aufgrund dieses Mangels schwer erkrankt. Ein Humana Vorstandssprecher räumte ein, bei der Qualitätskontrolle sei aufgrund „menschlichen Versagens“ vergessen worden, Vitamin B1 beizumengen.

2.13 Zugunglück von Eschede
Das gegen Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG und Mitarbeiter der Herstellerfirma des wahrscheinlich unglücksverursachenden Zug-Radreifens eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung wurde nach Anklageerhebung gem. § 153 a StPO gegen Zahlung von 10.000 € eingestellt, da den Angeklagten – trotz der Einholung von 13 Sachverständigengutachten – nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie für das Unglück verantwortlich waren.

3 Für das strafrechtliche Produkthaftungsrecht einschlägige Vorschriften des StGB
Im Gegensatz zum Nebenstrafrecht finden wir im eigentlichen Kernstrafrecht des StGB kein spezielles Recht der strafrechtlichen Produkthaftung. Hier haben wir es vielmehr mit für alle Lebensbereiche gültigen, abstrakten Straftatbeständen zum Schutz, beispielsweise der körperlichen Unversehrtheit, des Lebens, Eigentums oder Vermögens zu tun. Die Gesetzestechnik begnügt sich damit, eine Strafbarkeit für die Fälle auszusprechen, bei denen ein nicht näher beschriebenes Verhalten des Täters, das in der jeweiligen Norm geschützte Rechtsgut pflichtwidrig, vorsätzlich oder fahrlässig, ohne Rechtfertigungsgrund und schuldhaft verletzt. Das Verhalten des Täters muss für den rechtlich missbilligten Erfolg ( z.B. die Körperverletzung) ursächlich, also kausal sein und dem Täter normativ zugerechnet werden können.
Die für das strafrechtliche Produkthaftungsrecht einschlägigen, wesentlichen Vorschriften des StGB sind :

· die Sachbeschädigung (§ 303),
· die fahrlässige Körperverletzung (§ 229),
· die Körperverletzung (§ 223),
· die gefährliche Körperverletzung § 224),
· die fahrlässige Tötung (§ 222),
· die vorsätzliche Tötung (§ 212),
und aus dem Bereich der gemeingefährlichen Straftaten u.a.:
· die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff.),
· gemeingefährliche Vergiftung ( §§ 314 ff.),
· Baugefährdung (§ 319),
sowie die speziellen Vorschriften aus dem Abschnitt „Straftaten gegen die Umwelt“, z.B.:
· Gewässerverunreinigung (§ 324),
· Bodenverunreinigung (§ 324 a),
· Luftverunreinigung (§ 325).

4 Ausgewählte Probleme der strafrechtlichen Produktverantwortung nach dem StGB

Herstellung und Handel spielen sich grundsätzlich im legalen Warenverkehr ab und das strafrechtliche Produkthaftungsrecht wird erst virulent, wenn zumeist unvorhergesehene Unfälle auftreten und Hersteller und Händler sich plötzlich mit dem Schadenspotential im Produkt und der richtigen Reaktion hierauf auseinandersetzen müssen. Im Zeitalter immer komplizierter werdender Produktionsabläufe, mit vielen Zulieferern für immer kompliziertere Produkte und chemische Verbindungen, bereiten besonders folgende Fragen schwierige Probleme :
· Welche Anforderungen sind an den Nachweis der Kausalität zwischen Produktverantwortung und dem Schadenseintritt zu stellen?
· Kommt im Einzelfall eine Bestrafung wegen aktiven Tuns oder wegen Unterlassens in Betracht und wo verlaufen die Grenzen zwischen diesen beiden Begehungsformen?
· Woraus leitet sich die Garantenstellung des Produktverantwortlichen bei einer Unterlassungsstrafbarkeit her und wieweit geht sie?
· Welche produktbezogenen Verhaltensweisen sind konkret zu beachten?

4.1 Kausalität zwischen Produktverwendung und Schadenseintritt
Die Feststellung der Kausalität zwischen dem Inverkehrbringen von Produkten und der strafrechtlich geschützten Rechtsgutsverletzung im StGB bildet einen Problemschwerpunkt bei der strafrechtlichen Produkthaftung .
Anders als im Zivilrecht, bei dem für den Geschädigten die hilfreichen Beweislastregeln des Anscheinsbeweises und der Beweislastumkehr eingreifen können, muss die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht eine lückenlose Kausalkette zwischen Produkt und Schaden nachweisen, was sich im Einzelfall dann als schwierig erweisen kann, wenn z.B. nicht klar ist, welcher Teil der Produktsubstanz konkret schädigend wirkt, oder ob nicht aufgrund der langen Zeit zwischen Produktion und Verbraucherberührung, andere – produktfremde – Schadensursachen nicht auszuschließen sind. Kommt eine Strafbarkeit also in Betracht, wenn ein naturgesetzlicher Zusammenhang zwischen Produktverwendung und Schaden naturwissenschaftlich nicht belegt ist oder von Teilen der Wissenschaft bestritten wird? Der Conterganbeschluss des LG Aachen, die Ledersprayentscheidung es BGH und die Entscheidung des BGH zum Holzschutzmittelfall haben hierzu entscheidende Grundsätze aufgestellt und eine „generelle Kausalität“ entwickelt .

4.1.1 Die Conterganentscheidung
Zum Sachverhalt – vgl. oben 2.1
Das Gericht bejahte die Kausalität zwischen der Einnahme von Thalidomid und Schädigung der Leibesfrucht und hob dabei hervor, dass es bei der Kausalität im Rechtssinne nicht auf einen naturwissenschaftlichen Nachweis, der jede andere Möglichkeit der Schadensverursachung ausschließe, ankomme. Verlangt werde keine objektive, mathematische Gewissheit, die nur bei absolut sicherem Wissen über den Wirkungsmechanismus eines Produkts vorliege. Es komme lediglich auf die sog. “generelle Kausalität” an, die dann vorliege, wenn das Gericht – hier durch sachverständige Neurologen beraten – zu der subjektiven Gewissheit gelange, dass eine Ursächlichkeit gegeben ist, auch wenn in dem konkreten Fall durch divergierende Sachverständigengutachten nicht einmal geklärt werden konnte, ob die jeweilige Leibesfrucht nicht bereits zuvor geschädigt war und Thalidomid nicht lediglich für deren Überleben gesorgt hatte. Auch kam es bei manchen Müttern trotz der Thalidomid-Einnahme nicht zu Missbildungen der Leibesfrucht. Das Gericht stützte seine subjektive Gewissheit auf z.T. übereinstimmende Gutachten zur generellen Eignung von Thalidomid zur Gesundheitsschädigung und die enge Korrelation zwischen Häufung der Missbildungen in bestimmten, eng begrenzten Zeiträumen und Regionen und dem Verbrauch des Schlafmittels. Es kam damit letztlich zu einer so geringen Wahrscheinlichkeit anderer Ursachen, dass ein vernünftiger Zweifel an dem Ursachenzusammenhang – nach Überzeugung des Gerichts – ausgeschlossen war .

4.1.2 Die Lederspray-Entscheidung des BGH
Zum Sachverhalt – vgl. oben 2.5
Die Lederspray-Entscheidung des BGH verfestigte die vorangegangene Rechtsprechung zur generellen Kausalität. Wie im Contergan-Fall war es auch bei dem fraglichen Lederspray nicht möglich, den eigentlich schädigenden Wirkstoff naturwissenschaftlich exakt zu definieren. Nach Ansicht des BGH war der Ursachenzusammenhang zwischen Produktverwendung und Gesundheitsschäden jedoch zu bejahen, obwohl sich nicht klären ließ, welche Substanz den Schaden verursacht hatte, da alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen als rein theoretische Denkmöglichkeiten ausgeschlossen worden waren. Die Tatsache, dass nur ein geringer Prozentsatz der Spraybenutzer tatsächlich unter Gesundheitsbeeinträchtigungen litt, ließ beim Gericht keine Zweifel an dem Ursachenzusammenhang aufkommen, da nach der Beweiswürdigung signifikante Übereinstimmungen zwischen Krankheits- und Heilungsverlauf vorlagen und ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen Spraybenutzung und Auftreten der Krankheitssymptome bestand .

4.1.3 Die Holzschutzmittel-Entscheidung des BGH
Zum Sachverhalt – vgl. oben 2.6
Die Revision der Angeklagten hatte hier nur deshalb Erfolg, weil das LG Frankfurt als Vorinstanz sich zwar auf neue medizinische Erkenntnisse gestützt hatte, hierbei aber die in der Wissenschaft hiergegen geäußerte Kritik, nicht im Urteil in dem gebotenen Umfang dargestellt und sich hiermit nicht ausreichend argumentativ auseinander gesetzt hatte. Ansonsten blieb der BGH bei der “generellen Kausalität”, präzisierte sie aber für Fälle, bei denen der Kausalzusammenhang nur unter Zuhilfenahme von wissenschaftlichen Methoden festgestellt werden kann. Die richterliche Gewissheit müsse sich an den aktuellen, zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Standards orientieren. Dabei dürfe das Gericht seine richterliche Gewissheit nach Anhörung von Sachverständigen auch auf Untersuchungsergebnisse stützen, die streitig und nicht allgemein anerkannt seien, sofern sich dem Urteil entnehmen lasse, dass sich das Gericht mit dieser Kritik in einer Gesamtwürdigung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und des wissenschaftlichen Streitstandes sowie anderer Indizien ausreichend argumentativ auseinander gesetzt hat. Damit kein falscher Eindruck entsteht: Für eine richterliche Überzeugungsbildung anhand von Wahrscheinlichkeiten ist auch nach dem BGH kein Raum mehr, wenn Tatsachen aufgrund wissenschaftlicher Ergebnisse eindeutig feststehen. Der Richter bleibt auch bei der “generellen Kausalität” an die Gesetze der Logik und der Erfahrung gebunden und kann eine objektive Gewissheit – wenn es sie denn im konkreten Fall gibt – nicht durch seine subjektiv ersetzten .

4.1.4 Kritik
Die Annahme einer Kausalität aufgrund der subjektiven Gewissheit des Gerichts wird in der Literatur heftig kritisiert . Die alltägliche Erfahrung, dass bei der Einnahme eines bestimmten Produkts häufig eine bestimmte Gesundheitsschädigung eintrete, genüge dem Kausalitätsprinzip des Strafrechts auch ansonsten nicht. So gewährten die Sozialgerichte z.B. – unter Hinweis auf die unbegrenzte Vielzahl potentiell gefährlicher Stoffe in unserer Umwelt – nur dann eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn streng naturwissenschaftlich nachgewiesen sei, dass die am Arbeitsplatz vorhandenen, giftigen Stoffe die Berufsunfähigkeit verursacht haben .
In der Tat scheint es der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit der Annahme einer generellen Kausalität letztlich um die Schaffung einer auch strafrechtlich abgesicherten Risikohaftung zu gehen. Damit kann in unserer heutigen Risikogesellschaft nahezu jeder Produzent in Grenzfällen mit der “Wahrscheinlichkeitskausalität” für verwirklichte Risiken bestraft werden. Das beste Beispiel hierfür ist der oben geschilderte Zahnamalgam-Fall, bei dem es zwar aufgrund einer Einstellung nach § 153 a StPO nicht zu einer Verurteilung kam, diese aber aus Sicht der Herstellerfirma offenbar so nah lag, dass man sich zur Zahlung von erheblichen Bußgeldern und der Einrichtung eines teueren Forschungsprojekts entschloss – und dies, obwohl die Schädlichkeit des Amalgam selbst von der Weltgesundheitsbehörde bestritten wird . Die Schaffung eines Risikostrafrechts kann man politisch wollen, aber der Kritik ist insofern Recht zu geben, dass es ist nicht die Aufgabe der Rechtsprechung ist, ein solches Risikostrafrecht unter Aufweichung der strengen strafrechtlichen Kausalitätslehre zu schaffen . Dafür ist der Gesetzgeber verantwortlich, der diesen Weg zunehmend im Nebenstrafrecht durch die Schaffung von detaillierten Verhaltensanforderungen in blankettausfüllenden Normen geht, deren bloße Nichteinhaltung zur Strafbarkeit führt.

4.2 Die Abgrenzung von Tun und Unterlassen
Erfolgsdelikte können auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn den Täter als Garanten eine besondere Pflichtenstellung trifft, die über die für Jedermann geltende Handlungspflicht hinausgeht.
Die Unterscheidung zwischen Begehungsdelikten und Unterlassungsdelikten ist auch und gerade im Bereich der strafrechtlichen Produkthaftung nicht immer einfach und es kann zu Überschneidungen kommen . Die Rechtsprechung stellt in wertender Betrachtung hierbei auf den Schwerpunkt des Täterverhaltens bzw. des Vorwurfs ab. So könnte im Lederspray-Fall der strafrechtliche Vorwurf auf ein aktives Tun – nämlich der Herstellung eines gesundheitsgefährdenden Produkts – ebenso gestützt werden wie auf ein Unterlassen ausreichender Tests, des rechtzeitigen Rückrufs oder des Anbringens von Warnhinweisen auf der Spraydose. Das Gericht hat hier den strafrechtlichen Vorwurf mit dem unterlassenen Rückruf begründet – wohl weil eine fehlerhafte, pflichtwidrige Herstellung nicht ohne weiteres nachzuweisen gewesen wäre.

Beispiele für strafrechtlich relevantes Tun sind etwa:
· Produktherstellung unter Missachtung der aktuellen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik;
· fehlerhafte Konstruktion;
· verfrühte Freigabe von (noch) fehlerhaften Produkten;
· fehlerhafte Gebrauchsanweisungen.
· weiterer Vertrieb von als mangelhaft erkannten Produkten.
· fehlerhafte Anweisung durch einen Vorgesetzten.
· fehlerhafte Ausführung von Anweisungen.
Beispiele für strafrechtlich relevantes Unterlassen:
· ungenügende Produktüberwachung;
· unterlassene Verbesserung eines Zubehörteils, dass bei falscher Handhabung Verletzungen verursachen kann ;
· unterbliebene Warn- oder Sicherheitshinweise ;
· unterbliebene Informationsweiterleitung über ein fehlerhaftes Produkt an den Lieferanten ;
· unterlassene Auswahl- und Kontrollpflichten gegenüber dem eingesetzten Personal ;
· unterbliebene Kontrolle von im eigenen Produkt verwendeten Fremdprodukten;
· unterbliebener Produktionsstopp;
· unterlassener oder verspäteter Rückruf.

4.3 Die dogmatische Herleitung der Garantenpflicht für den Produktverantwortlichen
Eines der am wenigsten geklärten Probleme der modernen Strafrechtsdogmatik ist die Begründung der Garantenpflicht für Hersteller und Händler .
Werden Produkte in den Verkehr gebracht, obwohl ihre Gefährlichkeit erkennbar war, kommt unproblematisch eine fahrlässige Körperverletzung oder sogar fahrlässige Tötung durch aktives Tun in Betracht. Daneben kann der Produktverantwortliche ggf. wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung oder vorsätzlichen Tötung durch Unterlassen aus vorangegangenem gefährdenden Verhalten (Ingerenz, vgl. oben Kapitel 4.3) bestraft werden, wenn er nach Bekanntwerden von Schadensfällen keine Erfolgsabwendungsbemühungen (Rückruf, Warnung) unternimmt. Die für die Ingerenz notwendige Pflichtwidrigkeit ergibt sich aus dem vorangegangenen fahrlässigen Inverkehrbringen eines mangelhaften (z.B. noch nicht ausgereiften) Produkts.
Problematisch sind aber die Fälle, bei denen sich die Gefährlichkeit eines Produkts erst später aufgrund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder fortentwickelten Prüftechniken herausstellt, der Hersteller beim Inverkehrbringen des Produkts also trotz aller Sorgfalt, weder objektiv noch subjektiv mit der Gefährlichkeit seines Produkts rechnen konnte und ihn somit beim Inverkehrbringen auch kein pflichtwidriges Vorverhalten vorgeworfen werden kann.
In der Lederspray-Entscheidung hatte der BGH erwogen, eine Garantenstellung aus der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht der Produktbeobachtung und den in der zivilrechtlichen Produzentenhaftung entwickelten Grundsätzen herzuleiten, bei denen auch eine verschuldensunabhängige zivilrechtliche Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) auch ohne pflichtwidriges Vorverhalten in Frage kommt. Gleichzeitig verwies er darauf, dass die schadensersatzorientierten Haftungsprinzipien des Zivilrechts nicht unbesehen zur Bestimmung strafrechtlicher Verantwortlichkeit benutzt werden können. Schon aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots kann nicht jede außerstrafrechtliche Verhaltensanforderung über den Umweg der Annahme einer Garantenstellung auch eine strafrechtliche Haftung begründen. Der BGH ist dieser Problematik ausgewichen und hat die Frage offen gelassen, da er ein pflichtwidriges Vorverhalten schlichtweg aus der Gefährlichkeit des Produkts, der sich am Verletzungserfolg zeige, schloss.
Im Leitsatz der Entscheidung heißt es hierzu:
„Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den Verkehr bringt, die derart beschaffen sind, dass deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher – entgegen ihren berechtigten Erwartungen – die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur Schadensabwendung verpflichtet (Garantenstellung aus vorangegangenem Gefährdungsverhalten). Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung. Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf bereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender Produkte.“
Der BGH hat damit ergebnisorientiert versucht mit einem Zirkelschluss eine vorangegangene Pflichtwidrigkeit trotz fehlenden Sorgfaltsverstoßes zu begründen. Mit anderen Worten, hat er das Erfordernis des pflichtwidrigen Vorverhaltens zur Begründung der Garantenstellung aufgegeben und sich damit ebenso wie bei der Frage der “generellen Kausalität” weiter in Richtung eines Risikostrafrechts im Produkthaftungsrecht bewegt .
Wohin eine solche „Aufweichung“ dogmatischer Grundlagen im Strafrecht führen kann, sieht man an unserem obigen Beispiel des sich wehrenden Vergewaltigungsopfers. Sollte dieses nun doch nicht nur wegen unterlassener Hilfeleistung, sondern wegen vorsätzlicher Tötung bestraft werden (?) – ein Ergebnis zu dem auch die Rechtsprechung nie kommen würde.
Die Argumentation in der Lederspray-Entscheidung ist daher auch in der Rechtslehre zu Recht scharf angegriffen worden und es zeichnet sich eine Tendenz ab, die Garantenstellung des Produktverantwortlichen für ordnungsgemäß in den Verkehr gebrachte Produkte, die sich also nicht mehr in seinem Herrschaftsbereich befinden, nicht mehr mit einer Überwachungspflicht, sondern mit einer besonderen produzenten- bzw. händlerspezifischen Beschützerpflicht zu begründen . Obwohl dogmatisch unsauber hergeleitet, liegt auch die Argumentation des BGH auf dieser Linie. Hersteller und Vertrieb haben aufgrund ihres Überblicks, Sachkenntnis und Organisation, die beste Wirkungschance, später erkennbare Produktgefahren frühzeitig zu bemerken und gegenzusteuern. Gegenüber Unbeteiligten (Konsumenten) trifft sie auch eine deutlich herausgehobene auch strafrechtliche Sonderverantwortung für die von ihrem Produkt ausgehenden Gefahren und zwar unabhängig davon, ob sie pflichtwidrig oder unter Beobachtung der möglichen Sorgfaltspflicht in den Verkehr gelangt sind. Beim ersten Auftreten von Schadensfällen entstehen so für die Verantwortlichen Handlungspflichten, die auf eine Beendigung der Vermarktung, Rückruf, oder Warnhinweise an die Verbraucher hinauslaufen .

4.4 Überblick über die produktbezogenen Handlungspflichten
Produktbezogene Verhaltenspflichten werden gemeinhin mit den Schlagworten Konstruktions-, Instruktions-, und Produktbeobachtungspflichten zusammengefasst, lassen sich aber wie folgt präzisieren:
· Den Produktverantwortlichen trifft eine gesteigerte Erkundigungspflicht über die bei der Entwicklung und Konstruktion von Produkten einzuhaltenden produktspezifischen, sicherheitsrelevanten, spezialgesetzlichen Normen und über aktuelle Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik;
· Ihn trifft eine gesteigerte Erkundigungspflicht über einzuhaltende sicherheitsrelevante behördliche Auflagen, notwendige Genehmigungen und Prüfbescheinigungen;
· Er hat seinen Betrieb so zu organisieren und zu überwachen, dass fehlerhafte technische Einrichtungen und fehlerhaftes Verhalten von Mitarbeitern vor dem Inverkehrbringen des Produkts erkannt werden;
· Vor der Freigabe ist das Produkt – ggf. noch über die behördlichen Auflagen hinaus – einer strengen Qualitätsprüfung zu unterziehen;
· Teile von Zulieferern sind selbst bei Übertragung der Qualitätskontrolle zumindest stichprobenartig zu überprüfen;
· Produkte sind mit Gebrauchsanweisungen zu versehen, die in allgemeinverständlicher Sprache die Produktanwendung (z.B. Montage) erklären und vor möglichen Schädigungen des Verwenders warnen. Auch ein möglicher Produktmissbrauch durch einwilligungsunfähige Verwender ist zu berücksichtigen.
· Der Betrieb ist so zu organisieren, dass eine Produktbeobachtung und Sammlung von Schadensmeldungen gewährleistet ist;
· Bei Eintreffen von ersten Schadensmeldungen ergeben sich aus der Garantenstellung des Produktverantwortlichen je nach den Umständen des Einzelfalles weitere abgestufte Handlungspflichten. Er hat alle Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die nach der Verkehrsauffassung objektiv erforderlich und zumutbar sind, um Schäden zu vermeiden. Wirtschaftliche Nachteile und Prestigeverluste hat er dabei grundsätzlich hinzunehmen, selbst wenn sich die Maßnahme später als voreilig herausstellt. Produktverwender sind sofort mit allen gebotenen Mitteln – auch durch Pressemitteilungen – zu warnen. Als ultima ratio besteht auch die Pflicht zum Produktrückruf. Der Umfang der Gegenmaßnahmen hängt vom Ausmaß des Schadensrisikos ab. Bei Lebens- oder Leibesgefahr, nötigt jeder ernstzunehmende Gefahrenverdacht zu einer sofortigen Warnung. Mit wachsender Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verdichtet sich die Pflicht zum Rückruf. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei zu erwartenden Bagatellschäden – kann Unzumutbarkeit ein Untätigbleiben rechtfertigen .

5 Verantwortliche Personen

5.1 Einführung
Nicht Unternehmen, sondern nur deren Handlungsträger können für ihr persönliches Fehlverhalten bestraft werden. In diesem Kapitel werden wir zeigen, wer und unter welchen Voraussetzungen Mitarbeiter im Unternehmen als Produktverantwortliche ein strafrechtliches Risiko tragen und ob dieses Risiko auf andere übertragen werden kann. Dabei interessiert uns insbesondere die strafrechtliche Haftung der Unternehmensleitung und die strafrechtliche Zurechnung von Kollegialentscheidungen bei einer mehrköpfigen Unternehmensführung. Zum Schluss des Kapitels werden Vorschläge zur strafrechtlichen Risikominimierung unterbreitet.

5.2 Mitarbeiter
Täter kann jeder sein, der im Rahmen der Herstellung und des Vertriebs mit dem Produkt zu tun hat, sofern er seine individuellen Sorgfaltspflichten im Unternehmen verletzt.
Damit können sich Mitarbeiter aller Hierarchiestufen eines Unternehmens (lower, middle und top management) in ihrem Verantwortungsbereich strafbar machen, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben pflichtwidrig verletzen . Angeknüpft wird dabei zunächst an den innerbetrieblichen Letztverursacher (Primärverstoß) ,
· also z.B. den Ingenieur, dessen fehlerhafte statische Berechnung zum Materialbruch einer Stahlkonstruktion führt oder,
· den Leiter des Vertriebs, der Forschungs- und Entwicklungsabteilung,
· den Laborleiter,
· den technischen Bereichsleiter,
· den Produktions- und Teilebetriebsleiter,
· den Produktionsmeister,
· den Leiter der Qualitätskontrolle.
Ihre strafrechtliche Verantwortung kann sich beispielsweise aus
· der mangelhaften Produktüberwachung,
· der Nicht-Weitergabe von Informationen an die Geschäftsleitung,
· aus der aktiven Unterstützung und Befürwortung gefahrengeneigter Maßnahmen der Geschäftsleitung,
· der Missachtung etwa einer Anweisung aus dem Qualitätsmanagementsystem,
· dem Versäumnis eine zur Gefahrenabwehr notwendige Entscheidung des Vorgesetzten einzuholen,
· der Verletzung der an sie deligierten Aufsichts- und Kontrollpflichten,
ergeben.
Beispiel:
Der Chefchemiker aus dem Lederspray-Fall wäre wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, wenn er es unterlassen hätte, ihm bekannte, wesentliche Informationen über die Gefährlichkeit des Ledersprays an die Geschäftsleitung weiterzuleiten. Er wurde vom BGH ausdrücklich nur deshalb freigesprochen, weil das erstinstanzliche Urteils hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte.

5.3 Vertrauensgrundsatz und strafrechtliche Produktverantwortung
Dennoch kann eine strafrechtliche Haftung im Falle eines berechtigten Vertrauens in die Sorgfalt und Zuverlässigkeit von Mitarbeitern und Entscheidungsträgern durch den sich aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts entwickelte Vertrauensgrundsatz eingeschränkt sein. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt für alle Lebensbereiche, in denen gefahrenträchtige Handlungen arbeitsteilig vorgenommen werden – also auch im strafrechtlichen Produkthaftungsrecht, sofern ein Produkt arbeitsteilig hergestellt oder vertrieben wird. Der Vertrauensgrundsatz gilt dabei auf und zwischen allen betrieblichen Ebenen, also sowohl horizontal als auch vertikal und betrifft somit gleichrangige als auch hierarchische Leitungsebenen.
So muss sich ein Vorgesetzter innerhalb aller betrieblichen Hierarchien grundsätzlich auf die besondere Sachkunde eines Mitarbeiters ebenso verlassen können, wie sich der Mitarbeiter umgekehrt auf die Richtigkeit der ihm erteilten Weisung eines Vorgesetzten verlassen können muss.
Der Vertrauensgrundsatz gilt aber auch für die zwischenbetriebliche Arbeitsteilung von Hersteller, Zulieferer und Händler.
So kann etwa der Händler grundsätzlich auf eine Auslieferung korrekter Produkte vertrauen, während Hersteller und Lieferant sich auf eine ordnungsgemäße Lagerung beim Händler verlassen dürfen. Hat sich ein Zulieferer gegenüber dem Hersteller zu einer Qualitätsprüfung der Zubehörteile verpflichtet, ist er nicht noch mal zur eingehenden Prüfung der Vormaterialien verpflichtet, wohl aber zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung des Vorlieferanten (Stichproben) . Dabei genügt blindes Vertrauen allerdings nicht, um sich von der eigenen strafrechtlichen Verantwortung exculpieren zu können. Der Vertrauensgrundsatz findet dort seine Grenzen, wo eine vom Produkt ausgehende Schadensgefahr (etwa aufgrund evidenter Produktfehler) erkennbar wird bzw. aufgrund von Auswahl-, Aufsichts-, Kontroll- oder Informationspflichten hätte erkennbar werden müssen. Wird auf einer höheren Hierarchiestufe gegen diese Pflichten verstoßen, liegt ein sog. Sekundärverstoß vor, der eine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet.

Beispiel:
Im Lederspray-Fall hatten die Geschäftsführer vor ihrem Beschluss, den notwendigen Rückruf zu unterlassen, den Chefchemiker des Unternehmens nach seiner Einschätzung der Gefährlichkeit des Ledersprays befragt. Der Chefchemiker kam zu dem Urteil, dass nach seiner Einschätzung und den bisherigen Untersuchungen von dem Produkt keine Gefahr ausgehe und die weiteren Untersuchungen noch keine Klarheit über die eigentliche Ursache erbracht hätten. Hierauf durfte sich die Geschäftleitung nicht verlassen. Die äußeren Umstände (Häufung der unklaren schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen) zeigten, dass beim hinzugezogenen Chemiker als Fachmann kein ernstzunehmender Informationsvorsprung vorlag und man bezüglich der Schadensursache insgesamt im Dunkeln tappte. Damit war die Geschäftsleitung zum sofortigen, vorsorglichen Handeln verpflichtet.

5.4 Die strafrechtliche Organhaftung der Geschäftsleitung
Seit der Lederspray-Entscheidung und im Zusammenhang mit der auf einem völlig anderen Gebiet ergangenen Mauerschützenentscheidung des BGH ist die Haftung von Führungsorganen deutlich ausgedehnt worden. Sie kann sich trotz der innerbetrieblichen Arbeits- und Ressortteilung nach der Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter” wegen eines Organisations- bzw. Aufsichtsverschuldens strafbar machen. Für die Geschäftsleitung kommt damit eine strafrechtliche Organhaftung in Betracht, die auch nicht durch Delegation und Übertragung von Garantenpflichten nach dem Vertrauensgrundsatz entfallen muss. Zumindest bei der Häufung von Verbraucherbeschwerden über Schadensfälle unterliegt die Geschäftsleitung damit einer strafrechtliche Generalverantwortung und Allzuständigkeit .
Diese Generalverantwortlichkeit hat zwei wesentliche Aspekte: Im Vorfeld ist die Geschäftsleitung zur ordnungsgemäßen Organisation, Auswahl von Mitarbeitern und Aufsicht und Kontrolle dieser Mitarbeiter verpflichtet. Sie hat in einem Organisationsplan sicherzustellen, dass die notwendigen Sorgfaltspflichten auf die verschiedenen betrieblichen Ebenen verlagert werden und in den einzelnen Abteilungen konkretisiert werden. In Ausnahme- und Krisensituationen ist sie zum Eingreifen in den betrieblichen Ablauf verpflichtet. Ihr obliegt nämlich die Entscheidung über Produktionsstopps, Produktrückrufe und Warnaktionen im konkreten Einzelfall .

5.5 Mitglieder kollegialer Geschäftsleitungsorgane
Bei Großunternehmen ist die übliche Aufteilung zwischen kaufmännischer und technischer Geschäftsführung zumeist noch auf Geschäftsführerebene weiter untergliedert. Nach den zivilrechtlichen Regelungen des Gesellschaftsrechts hat diese Aufteilung in verschieden Geschäftsbereiche bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH oder mehreren Vorstandsmitgliedern einer AG keine Auswirkungen auf die Gesamtverantwortung des Unternehmens für Produktrisiken. Da es aber im Strafrecht keine Schuld des Unternehmens, sondern nur individuelle Verantwortlichkeit gibt, trifft die strafrechtliche Verantwortung zunächst den jeweiligen Ressortinhaber. Bei einem Fabrikations- oder Konstruktionsfehler also den technischen, bei einem Instruktionsfehler im Vertrieb den kaufmännischen Geschäftsführer bzw. Vorstand. Diese für den Normalfall geltende strafrechtliche Ressortverantwortung erfährt allerdings in der Krise eine auf die von der Rechtsprechung angenommene Generalverantwortung gestützte Durchbrechung, da eine ressortinterne Übernahme der Verantwortung zumeist nicht ausreicht und die erforderlichen Maßnahmen ressortübergreifend abgestimmt werden müssen. Den primär verantwortlichen Ressortinhaber trifft dabei in der einzuberufenden Geschäftsleitersitzung die Pflicht, die anderen Geschäftsführer/Vorstände über Ursachen und Gefahren des Produkts zu informieren. Die anderen Geschäftsführer müssen die notwendigen Informationen ggf. einfordern und die gesamte Geschäftsleitung ist zum adäquaten Handeln zur Gefahrenabwehr aufgerufen .
Bei Bekanntwerden von Schäden, z.B. durch gehäufte Verbraucherbeschwerden, ist damit jedes Mitglied der Geschäftsleitung unabhängig von seiner Ressortzuständigkeit und hierarchischen Stellung innerhalb der Geschäftsleitung verpflichtet, eine Beschlussfassung des Kollegialorgans mit dem Ziel der Schadensverhinderung herbeizuführen. Tut er dies nicht, ist er strafrechtlich auch dann verantwortlich, wenn er bei der Abstimmung voraussichtlich überstimmt worden wäre.
In den Leitsätzen der Lederspray-Entscheidung heißt es hierzu:
“Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen.
Jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterlässt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.”
Gelingt es dem Geschäftsführungsmitglied hingegen, eine Kollegialentscheidung (Abstimmung) zu erreichen, ist die strafrechtliche Zurechnung des konkreten Abstimmungsverhaltens dabei im Einzelnen von der Rechtsprechung noch nicht geklärt und in der Literatur umstritten . Das Landgericht Düsseldorf hatte hierzu in der auf einem anderen Rechtsgebiet ergangenen und zwischenzeitlich vom BGH aufgehobenen Mannesmann-Entscheidung ausgeführt, dass die Enthaltung eines Aufsichtsratsmitglieds bei einer rechtswidrigen Beschlussfassung jedenfalls dann eine Bestrafung (wegen Untreue) nicht ausschließt, wenn erst die Teilnahme dieses Mitglieds die Beschlussfähigkeit des Gremiums herstellt oder das Mitglied den Inhalt des Beschlusses nachträglich billigt .
Hieraus wird man ableiten können, dass der Geschäftsführer ausdrücklich für schadensverhindernde Maßnahmen der Geschäftsleitung stimmen muss und eine bloße Stimmenthaltung nicht genügt. Streitig ist allerdings, ob er im Falle seiner Überstimmung – z.B bei der Frage eines gebotenen Rückrufs – weitergehende Schritte zu unternehmen hat, um einer strafrechtlichen Haftung zu entgehen . Eine wohl überwiegende Meinung in der Literatur bejaht diese Frage und hält den so Überstimmten für verpflichtet, sich an die Aufsichtsorgane der Gesellschaft, an die zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden oder sogar mit einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei zu wenden . Nach anderer Auffassung wird die Garantenstellung des einzelnen Geschäftsführers durch gesellschaftsrechtliche Regeln aus dem GmbH- bzw. Aktiengesetz eingeschränkt. Nur wenn von dem Produkt eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung ausgehe, sei ihm ein eigenmächtiges, gegen die Mehrheit der Geschäftsführer gerichtetes Verhalten nach Außen zuzumuten.

5.6 Ansätze zur strafrechtlichen Risikominimierung
Auch wenn im Ergebnis daher insbesondere die Führungsebene von Unternehmen einem besonderen strafrechtlichen Risiko ausgesetzt ist, lassen sich – neben dem gewissenhaften Umgang mit Produkten in Herstellung und Handel – die folgenden an einem Qualitätsmanagement orientierten Organisationsregeln zur Vermeidung des bestehenden Restrisikos zusammenfassen :
· Eine eindeutige – in einem Organigramm fixierte – innerbetriebliche Zuständigkeitsverteilung und Festschreibung der innerbetrieblichen Kontrolldichte.
· Klar fixierte, konkrete Handlungsvorgaben in Unternehmensrichtlinien, z.B. bzgl. Einkauf, Verkauf, Produktsicherheit und Verkehrssicherungspflichten und deren ständige Aktualisierung und innerbetriebliche dokumentierte Bekanntmachung.
· Dokumentation und Zertifizierung von Betriebsabläufen.
· Die dokumentierte Einweisung von Mitarbeitern in gesetzliche oder betriebliche Normvorschriften und die Durchführung von Mitarbeiterschulungen.
· Die Schaffung von Organisationsstrukturen, die Früherkennung von internen (Mitarbeiterkritik, Informationen der Forschungsabteilung) und externen (Kundenbeschwerden, Presse- und Behördeninformationen) Warnzeichen.

6 Produkthaftungsrechtliches Nebenstrafrecht

6.1 Einführung
Nur im Nebenstrafrecht finden wir ein echtes Produktstrafrecht, mit einer Vielzahl von Gesetzen, die in einem umfangreichen Paragrafenwerk zum Schutze des Verbrauchers konkrete Verhaltensvorschriften für den Umgang von Produkten aufstellen und am Ende des Gesetzes in speziellen Strafvorschriften Verstöße gegen diese Verhaltensanforderungen mit Strafen oder Bußgeldern belegen. Wird gegen das so vorgeschriebene Verhalten verstoßen, sind die im Gesetz näher bezeichneten Verantwortlichen strafbar – ohne dass es in der Regel auf einen konkreten Schaden ankommt. Die in den jeweiligen Gesetzen unterstellte Gefährdung von Rechtsgütern führt schon zu Bußgeldern oder Strafen. Der Gesetzgeber umgeht damit schwierige Fragen nach dem Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhaften, gefährlichen Produkten und eingetretenen Schädigungen, der Begehungsform (Tun oder Unterlassen) und nach den strafrechtlich verantwortlichen Personen. In diesem Kapitel soll diese sich zunehmend ausweitende und mit Blankettnormen und Kettenverweisungen in Rechtsverordnungen und EU-Richtlinien arbeitende Gesetzestechnik anhand des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) exemplarisch dargestellt werden. Sodann wird kurz das Medizinproduktegesetz (MPG) , Bauproduktengesetz (BauPG) und das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeiten von Geräten (EMVG) vorgestellt und ein Überblick über weitere wichtige Strafnormen aus zum produkthaftungsrechtlichen Nebengesetzen gegeben. Die Darstellung der umfangreichen Vorschriften soll Sie nicht abschrecken und die Details werden Sie im Zweifel für Ihren Betrieb auch nicht interessieren. Sie sollen aber einen Eindruck von der – im Gegensatz zum StGB stehenden – Gesetzeskonzeption erlangen und für das sich hierin verborgene strafrechtliche Risiko sensibilisiert werden. Mit großer Sicherheit gibt es auch für Ihren Geschäftszweig entsprechende strafbewehrte Detailregelungen in den für Sie einschlägigen Nebengesetzen.

6.2 Das GPSG
Mit dem GPSG vom 6.1.04 setzt die europäische Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG in nationales Recht um und fasst damit – unter Ablösung des bisherigen Produktsicherheitsgesetzes und des Gerätesicherheitsgesetzes – den Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz europaweit in einem einheitlichen Gesetz zusammen. Der Gesetzgeber hat dabei die von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze zum strafrechtlichen Produkthaftungsrecht nach dem StGB im Wesentlichen übernommen und in „Gesetzesform“ gegossen. So haben die nach dem GPSG Verantwortlichen,
· Vorkehrungen zu treffen, um zur Vermeidung von Gefahren durch das Produkt einen Rückruf oder eine Warnung veranlassen zu können (§ 5 Abs. 1 Nr.1c);
· das Produkt auf mögliche Gefahren hin zu beobachten und zu kontrollieren (§ 5 Abs. 1 Nr.2) und
· die Aufsichtsbehörde über von dem Produkt ausgehende Gefahren zu unterrichten (§ 5 Abs.2, S.1) .

6.2.1 Verantwortliche Personen
Das (GPSG) verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen.
Als Hersteller gilt gem. § 2 Abs. 10 GPSG jede natürliche und juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein solches wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und im Anschluss daran erneut vertreibt sowie jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.
Als Importeur wird gem. § 2 Abs. 12 des GPSG angesehen, wer im Europäischen Wirtschaftsraum als natürliche oder juristische Person niedergelassen ist und ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder die Einfuhr veranlasst.
Schließlich wird gem. § 2 Abs. 13 GPSG als Händler definiert, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller oder Einführer ist.

6.2.2 Anwendungsbereich
Zwei Gruppen von Produkten, nämlich technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte werden in § 2 GPSG näher bestimmt. Technische Arbeitsmittel sind gem. § 2 Abs. 2 GPSG verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und schließlich einzelne weitere Teile von technischen Arbeitsmitteln, die in speziellen berufsspezifischen Rechtsverordnungen erfasst sind – mit anderen Worten alle für den Herstellungsprozess notwendigen Anlagen und Maschinen nebst Zubehörteilen. Verbraucherprodukte sind nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 3 GPSG alle Gebrauchsgegenstände und sonstigen Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind, also auch fast alle bereits genannten Arbeitsmittel. Als Verbraucherprodukte gelten darüber hinaus auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

6.2.3 Verhaltensanforderungen im Zusammenspiel mit Rechtsverordnungen und EU-Richtlinien
Das GPSG selbst nennt, neben einigen konkreten (§§ 4,5), eher allgemein gehaltene Verhaltenspflichten und Sicherheitsanforderungen an die Verantwortlichen und deren Produkte. So darf gem. § 4 Abs. 2 GPSG ein Produkt nur dann in den Verkehr gelangen, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Diese sehr weit gehaltenen Anforderungen finden eine Ergänzung in einzelnen Rechtsverordnungen, zu deren Erlass gem. § 3 GPSG das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien ermächtigt ist und auf welche § 4 Abs. 1 GPSG verweist: „Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an die Sicherheit (…) entspricht“. Diese Rechtsverordnungen wiederum nehmen häufig Bezug auf Richtlinien des Rates der europäischen Gemeinschaft. So lautet § 3 Abs 1 der zehnten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz für das Inverkehrbringen von Sportbooten:

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Sportboote und Wassermotorräder dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn
a) diese mit der CE- Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der zugelassenen Stelle – bei Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle – versehen sind und
b) diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass
ba) das Sportboot oder das Wassermotorrad den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
bb) die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und

In der in der Verordnung zitierten Anlage XV der Richtlinie 94/25/EG werden sodann konkrete Verhaltensanforderungen aufgestellt. In der Richtlinie heißt es:

Anlage XV
SCHRIFTLICHE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
1. Die schriftliche Erklärung über die Konformität mit der Richtlinie ist beizufügen:
- dem Sportboot; sie muß sich in dem Handbuch für den Eigner befinden;
- den in Anhang II genannten Bauteilen.
2. Die schriftliche Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten (1):
- Namen und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (2);
- Beschreibung des Sportbootes (3) bzw. des Bauteils (3);
- Bezugnahme auf die verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder Bezugnahme auf Spezifizierungen, für die die Konformität erklärt wird;
- gegebenenfalls Bezugnahme auf die von einer benannten Stelle ausgestellte CE-Baumusterprüfbescheinigung;
- gegebenenfalls Namen und Anschrift der benannten Stelle;
- Identifikation des Unterzeichners, der zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten befugt ist.
(1) Sie muß in den in Anhang I Nummer 2.5 genannten Sprachen abgefasst sein.
(2) Firma und vollständige Anschrift; handelt es sich um einen Bevollmächtigten, so muß auch die Firma und Anschrift des Herstellers angegeben werden.
(3) Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses: Marke, Typ, Seriennummer (gegebenenfalls).
Schließlich wird in § 5 der Verordnung Bezug auf die im GPSG enthaltene Bußgeldvorschrift genommen:
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1, 2, 3 oder 4 ein Sportboot, ein Wassermotorrad, ein unvollständiges Boot, ein Bauteil oder einen Antriebsmotor in den Verkehr bringt.

Neben der genannten Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten sind auf der Grundlage des § 3 GPSG noch zahlreiche weitere Verordnungen erlassen worden, die allesamt, teilweise eigenständig, teilweise im Zusammenspiel mit europäischen Richtlinien, konkrete Verhaltenspflichten für den jeweiligen Adressatenkreis bestimmen, namentlich
· die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
· die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (i.V.m. Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG)
· die Maschinenlärminformations-Verordnung
· die Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (i.V.m. Anhang I der Richtlinie 87/404/EWG geändert durch die Richtlinien 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 und 93/68/EWG sowie i.V.m. Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG)
· die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (i.V.m. Anhang I der Richtlinie 90/396/EWG geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 sowie i.V.m. Anhang II Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 der Richtlinie 90/396/EWG)
· die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (i.V.m. Anhangs II, III, VI der Richtlinie 89/686/EWG)
· die Maschinenverordnung (i.V.m. Richtlinie 89/392/EWG zuletzt geändert durch die Richtlinien 93/44/EWG und 93/68/EWG)
· die Explosionsschutzverordnung (i.V.m. Richtlinie 94/9/EG)
· die Aufzugsverordnung (i.V.m. Anhang I, II der Richtlinie 95/16/EG)
· die Aerosolpackungsverordnung (i.V.m. Richtlinie 75/324/EWG)
· die Druckgeräteverordnung (i.V.m. Richtlinie 87/404/EWG, Richtlinie 75/324/EWG, Richtlinie 70/156/EWG, Richtlinie 74/150/EWG, Richtlinie 92/61/EWG, Richtlinie 98/37/EG, Richtlinie 95/16/EG, Richtlinie 73/23/EWG, Richtlinie 93/42/EWG, Richtlinie 90/396/EWG sowie Richtlinie 94/9/EG)

6.2.4 Die Blankettvorschriften (§§ 19, 20 GPSG)
Am Ende des GPSG finden wir schließlich die Bußgeldvorschrift des § 19 GPSG und die Strafvorschrift des § 20 GPSG. Wodurch man sich im Einzelnen strafbar machen kann, ergibt sich nur aus der Gesamtschau der vorangestellten (nichtstrafrechtlichen) Vorschriften des GPSG mit ihren Kettenverweisungen in Verordnungen und EU-Richtlinien. § 19 GPSG lautet:

§ 19 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4

oder
b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, entgegen § 6 Abs. 1 ein Produkt, eine Verpackung oder eine Unterlage in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 das GS-Zeichen zuerkennt,
4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 bis 8 oder
b) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 3, § 11 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder § 17
Abs. 7 Satz 3
zuwiderhandelt,
6. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder die Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
7. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 16 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
10. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maßnahme nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Verstößt man „beharrlich“ gegen solche Bußgeldvorschriften oder ergeben sich vom Gesetzgeber unterstellte vorsätzliche Gefährdungen, kommt eine Strafbarkeit nach § 20 GPSG in Betracht. In dieser Vorschrift heißt es:
§ 20 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

6.3 Das Medizinproduktegesetz
Das Gesetz über Medizinprodukte regelt gem. § 1 MPG den Verkehr mit Medizinprodukten und soll dadurch für die Sicherheit und Eignung von Medizinprodukten und für die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter sorgen. Das Gesetz enthält detaillierte Vorschriften über die Anforderungen und klinische Prüfung von Medizinprodukten, für das Errichten, Betreiben und Anwendung solcher Produkte sowie Vorschriften über die Überwachung und den Schutz vor Risiken. Es wird ergänzt durch die Medizinprokukteverordnung (MPV), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBtreibV) und die Verordnung über Vertriebswege (MPVertrV). In §§ 40- 42 MPG folgen wiederum am Schluss des Gesetzes die Straf- und Bußgeldvorschriften.

Nach § 40 I MPG ist strafbar:
§ 40 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt, errichtet, in Betrieb nimmt, betreibt oder anwendet,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Medizinprodukt, das den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wurden, in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 ein Medizinprodukt, das den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wurden, mit der CE-Kennzeichnung versieht oder
4. entgegen § 14 Satz 2 ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 41 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Medizinprodukt, das nicht den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen nicht verwendet wurden, in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 ein Medizinprodukt, das nicht den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung unterliegt oder bei dessen Herstellung ionisierende Strahlen nicht verwendet wurden, mit der CE-Kennzeichnung versieht,
4. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 oder § 21 Nr. 1, oder entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 eine klinische Prüfung durchführt,
5. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder 9, Abs. 4 oder 5 eine Leistungsbewertungsprüfung durchführt oder
6. einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 42 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 41 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt, errichtet, in Betrieb nimmt, betreibt oder anwendet,
2. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine CE-Kennzeichnung nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 einem Medizinprodukt eine Information nicht beifügt,
5. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt,
6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 eine Sonderanfertigung in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt,
8. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Medizinprodukt ausstellt,
9. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 3 ein In-vitro-Diagnostikum anwendet,
10. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 1, eine klinische Prüfung durchführt,
11. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 oder § 30 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
12. entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Person nicht unterstützt,
13. entgegen § 30 Abs. 1 einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,
14. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Tätigkeit ausübt,
15. entgegen § 31 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
16. einer Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 oder 3, Abs. 5 Nr. 1, 2 Buchstabe a oder b Doppelbuchstabe bb oder Nr. 3, Abs. 7 oder 8 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

6.4 Das Bauproduktengesetz (BauPG)
Das Bauproduktengesetz setzt die Bauproduktenrichtlinie 89/106 EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften in nationales Recht um und regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten sowie den freien Warenhandel von und nach den Mitgliedstaaten der EU und anderen Vertragsstaaten mit Bauprodukten. § 2 enthält Begriffsbestimmungen über Bauprodukte, anerkannte Normen und Leitlinien für die europäische Zulassung.
In § 14 I sind die Bußgeldtatbestände geregelt, die immerhin Geldbußen bis zu 50.000 € enthalten.
§ 14 lautet:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nicht macht,
2. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet,
3. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 zur CE-Kennzeichnung Angaben macht oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

6.5 Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
Das EMVG regelt im Einzelnen die Anforderungen an technische Geräte, die auch in elektromagnetischen Umgebungen funktionieren sollen, ohne selbst elektromagnetisch zu stören. Auch hier finden sich nach der eingehenden Begriffsbestimmungen zu den Schutzanforderungen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Angabepflichten usw. am Ende des Gesetzes in § 12 Bußgeldtatbestände mit im Einzelfall Bußgeldern bis zu 50.000 €.

§ 12 lautet:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3a Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,
2. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, die EG-Konformitätserklärung, die EG-Baumusterbescheinigung oder die technische Dokumentation nicht oder nicht mindestens 10 Jahre aufbewahrt,
3. entgegen § 4 Abs. 4 ein Gerät, die Verkaufsverpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein mit der CE-Kennzeichnung versieht oder eine Kennzeichnung anbringt,
4. entgegen § 4 Abs. 5 ein Gerät betreibt,
5. entgegen § 4 Abs. 6 bei gewerbsmäßiger Weitergabe eines Gerätes eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
6. entgegen § 5 Abs. 1 ein Sendefunkgerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,
7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 ein Gerät mit dem dort genannten Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig versieht oder
8. entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 oder 4 die technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.

6.6 Weitere wichtige verbraucherschützende Straf- und Bußgeldnormen in anderen Spezialgesetzen
Neben den als Produktschutzgesetze zusammengefassten vorangestellten Gesetzen (GPSG, MPG, BauPG, EMVG) sind in den nachfolgenden Spezialgesetzen weitere verbraucherschützende Straf- und Bußgeldnormen enthalten. Z.B. im

· Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) vom 26.04.2006 die §§ 58-60 LFBG
· Arzneimittelgesetz (AMG) vom 12.12.2005, zuletzt geändert am 26.03.2007, die §§ 95-98 AMG
· Weingesetz (WeinG) vom 16.05.2001, zuletzt geändert am 01.09.2005, die §§ 48-50 WeinG
· Fleischhygienegesetz (FIHG) vom 06.09.2005, die §§ 28,29 FIHG
· Geflügelfleischhygienegesetz (GFIHG) vom 07.06.1996, die §§ 28-30 GFIHG
· Chemikaliengesetz (ChemG) vom 20.06.2002, zuletzt geändert am 31.10.2006, die §§ 26-27a ChemG
· Pflanzenschutzgesetz (PfSchG) vom 14.05.1998, zuletzt geändert am 22.06.2006, die §§ 39,40 PfSchG
· Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002, zuletzt geändert am 21.06.2005, die §§ 51-53 WaffG
· Sprengstoffgesetz (SprengG) vom 10.09.2002, zuletzt geändert am 31.10.2006, die §§ 40-42 SprengG
· Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) vom 05.03.1987, der § 11 WRMG
· Gentechnikgesetz (GenTG) vom 16.12.1993, zuletzt geändert am 17.03.2006, die §§ 38, 39 GenTG
· und in der Verordnung über kosmetische Mittel vom 15.03.2007, der § 6 KosmetikVO

6.7 Kritik an den Blankettgesetzen
Die Detailverliebtheit des Nebenstrafrechts bietet auf den ersten Blick den Vorteil, dass die Verhaltensanforderungen und Verantwortliche für einzelne Bereiche der Produktion und des Handels konkret bestimmbar sind. Die Kompliziertheit der Kettenverweisungen vom jeweiligen Gesetz über eine von der Verwaltung zu erlassene Verordnung bis hin zu spezifizierenden EG-Richtlinien führt in der Praxis aber dazu, dass die Verhaltensanforderungen nur schwer auffindbar sind und aufgrund der Regelungswut der Behörden zudem einer ständigen Änderung unterliegen. Selbst Juristen fällt es daher im Einzelfall schwer, zu ermitteln, was nach der jeweiligen Gesetzeslage zur Abwendung eines strafrechtlichen Risikos gerade gefordert ist. Eine solche Regelungstechnik mag daher zwar den Bedürfnissen der Verwaltung nach Geschwindigkeit und Flexibilität genügen, gerät aber schnell in Konflikt mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer strafrechtlichen Norm . Wie wir oben in Kapitel 4.2 gesehen haben, enthält Art. 103 II GG nämlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu beschreiben, dass Jedermann erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er sich strafbar machen kann (Bestimmtheitsgebot). Wenn selbst Strafjuristen hierbei Schwierigkeiten haben, liegt die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit solcher Blankettverweisungen nahe. Darüber hinaus stellt sich die ebenfalls verfassungsrechtliche Frage, warum bloßen Verstößen gegen Verhaltensanforderungen ohne eingetretene Rechtsgutsverletzung mit der ultima ratio des Strafrechts begegnet werden muss und ob bei nur abstrakter Gefährdung nicht auch reine Bußgeldvorschriften ausreichend wären . Trotz dieser zunehmend auch in der Rechtswissenschaft geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, ist eher noch mit einer Zunahme der bürokratischen Regelungsdichte zu rechnen. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen die grundsätzliche Verfassungsgemäßheit solcher strafrechtlichen “Blankettnormen” bestätigt hat , dürfte das letzte Wort hierzu im Einzelfall noch nicht gesprochen sein.
Hersteller und Händler sind jedenfalls insbesondere bei Neuprojektierungen gut beraten, sich im Wege einer präventiven Strafverteidigung jeweils vorher fachkundigen Rechtsrat einzuholen, um schon im Vorfeld den zunehmenden strafrechtlichen Risiken auch aus den produktstrafrechtlichen Nebengesetzen zu begegnen.

RA Gerd Meister