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KANZLEI FÜR STRAFRECHT UND VERKEHRSRECHT

Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung: BGH 4 StR 549/06, Urt. v. 05.07.2007 (LG Halle), StV 4/2008, S. 189f.

StGB 227                  

Vereinfachter Leitsatz:
Eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff bezieht sich, jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung, nur auf eine lege artis, d.h. nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Heilbehandlung.
Aus einer früheren ersten Einwilligung kann daher nicht auf eine hypothetische Einwilligung bezüglich einer späteren zweiten Operation geschlossen werden, wenn diese von vornherein nicht dem medizinischen Standard entsprach.

Vereinfachter Fall:
Der Angeklagte A betreibt seit 1993 als niedergelassener Chirurg eine Arztpraxis in Halle. Seit 2001 bildete er sich auf dem Gebiet der ästhetischen Chirurgie fort und führte in seiner Praxis fortan auch ambulante “Schönheitsoperationen”, insbesondere Fettabsaugungen und das Entfernen von Fettschürzen, durch.
Ende April 2002 führte der Angeklagte eine solche Operation auch bei seinem Patienten P durch. Im Beisein einer Krankenschwester und eines Narkosearztes saugte er zunächst unter lokaler Betäubung Fett am Bauch des P ab und entfernte im Anschluss unter Vollnarkose des P dessen Fettschürze. Über die diesbezüglichen Risiken war P zuvor von A aufgeklärt worden. Der Eingriff verlief problemlos.
Im Juni 2002 wurde P erneut vom A operiert. Bei dieser Operation sollten in lokaler Betäubung vom ersten Eingriff herrührende Narbenstummel entfernt und -auf den Vorschlag des A- nochmals Fett abgesaugt werden. Eine erneute Risikobelehrung erfolgte nicht. Ebenso wenig unterzeichnete der P eine Einwilligungserklärung.
Da die Operation an einem Samstag stattfand und keine Krankenschwester von A aufgetrieben werden konnte, bat er seinen Schwager, einen medizinisch unerfahrenen Chemiestudenten, ihm bei der Operation zu assistieren. Das Patientenmonitoring meinte der A selbst vornehmen zu können.
Der A verabreichte dem P in der Folge ein schlafförderndes Medikament, später ein solches gegen Angst und Spannungszustände sowie ein opiathaltiges schmerzstillendes Mittel. Zudem infiltrierte er zur Vorbereitung der späteren Fettabsaugung vier Liter einer Infusionslösung in den Bauchraum des P. Weil dieser im Anschluss über Schmerzen klagte, verabreichte der A ihm nochmals ein schmerzstillendes Mittel, woraufhin der P in einen tiefen Schlaf verfiel und zu schnarchen begann. Dem A war nicht bewusst, dass durch die genannte Medikamentenkombination eine erhöhte Gefährdung des P eintrat, da das Risiko einer zentralen Atemdepression hierdurch potenziert wurde. Anzeichen hierfür war neben dem tiefen Einschlafen des P, welches einer Vollnarkose gleichkam, auch, dass die Sauerstoffmaske des P zu beschlagen begann. Unter zusätzlicher Missachtung, dass eine auf vier Liter Fett Absaugmenge angelegte Operation nur in Vollnarkose und nicht in lokaler Betäubung durchgeführt werden darf, begann der A diese dennoch. Tatsächlich erlitt der P bereits zu Beginn der Operation eine medikamentenbedingte Atemdepression, welche der A erst ca. 20 Minuten danach durch das Anschlagen eines Überwachungsgerätes erkannte. Er begann daraufhin mit einer Mund-zu- Mund- Beatmung, da ihm ein Beatmungsbeutel nicht zur Hand war. Der P verstarb.
Im Anschluss daran gab der A der Ehefrau des P, der N, ein Blankoformular mit einer Einwilligung in die OP und sagte zu ihr, sie solle das Dokument unterschreiben wie der P.

Das LG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Eine vorsätzliche Körperverletzung (mit Todesfolge) lehnte die Kammer ab, da die Vornahme des Eingriffs an sich durch eine hypothetische Einwilligung des P gerechtfertigt gewesen sei und dem A bezüglich der Überdosierung lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne.

Hiergegen richtete sich die Revision der N.

Vereinfachte Gründe:
Mit Erfolg. Die Ablehnung des § 227 StGB ist durch die Kammer rechtsfehlerhaft erfolgt.
Die diesbezügliche Annahme, die Einwilligung des P bzgl. der ersten Operation, wirke im Sinne einer hypothetischen Einwilligung auch in Bezug auf die zweite Operation fort, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Anerkannt und von der Kammer insoweit richtig festgestellt, ist, dass ärztliche Heileingriffe Körperverletzungen darstellen und deshalb grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen um rechtmäßig zu sein. Eine solche Einwilligung kann aber nur dann wirksam erteilt werden, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist. Dies ist hier jedoch nicht geschehen.
Zwar ist der weitere Ausgangspunkt der Kammer, dass die Rechtswidrigkeit darüber hinaus auch dann entfallen kann, wenn im Falle eines Aufklärungsmangels, unterstellt werden kann, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte, grundsätzlich richtig. Anders gesagt: Der P ist bereits vor der ersten OP durch A aufgeklärt worden und hat dieser zugestimmt, daher kann, jedenfalls nach Auffassung des LG, davon ausgegangen werden, dass er auch bei erneuter Aufklärung vor der zweiten Operation zugestimmt hätte (sog. hypothetische Einwilligung).
Diese Auffassung der Kammer lässt aber außer Betracht, dass sich eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff –jedenfalls und insbesondere bei Fehlen einer weitergehenden Risikoaufklärung- immer nur auf eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft (lege artis) durchgeführte Heilbehandlung beziehen kann. Dies war aber bei der zweiten Operation gerade nicht der Fall.
Es war weder die vom A gewählte Narkosemethode regelgerecht, noch hatte er ein kontinuierliches Patientenmonitoring gewährleistet. Zudem hatte er medizinische Laien als Hilfspersonal verpflichtet und für eintretende Notfälle unzureichende Vorsorge getroffen.
Die Kammer hat es versäumt zu erörtern, ob der P in Kenntnis dieses Umstände tatsächlich seine Einwilligung erneut erteilt hätte. Überdies wurde nicht bedacht, dass es sich nicht um eine medizinisch indizierte, sondern lediglich um eine kosmetische Behandlung –die ohnehin erheblich genaueren Aufklärungsanforderungen unterliegt- gehandelt hatte.
Somit ist die Annahme einer hypothetischen Einwilligung des P, die zu einem Entfallen der Rechtswidrigkeit der Köperverletzung (mit Todesfolge) geführt hätte, fehlerhaft.

Rechtsanwalt Oliver Wintz