Ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung: BGH 1 StR 576/07, Beschl. v. 20.12.07 (LG Ellwangen), NStZ 5/2008, S. 278 f.
StGB 227 StGB 223 StGB 18 StGB 32 StGB 228Verinfachter Leitsatz:
Eine wirksame Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff liegt nicht vor, wenn der Narkosearzt eine angebrochene Flasche mit dem Narkosemittel Propofol wieder verwendet und sich damit wissentlich über anerkannte Regeln der Heilkunst hinwegsetzt. Die Narkose stellt in diesem Fall eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung dar.
Vereinfachter Sachverhalt:
Der Angeklagte, ein Narkosearzt, verabreichte das Narkosemittel Propofol entgegen der ärztlichen Kunst aus einer bereits angebrochenen Flasche. Hierdurch wurde eine Infektion eines Patienten verursacht, die zu dessen Tod führte. Der Patient hatte in die Narkose eingewilligt. Das LG Ellwangen verurteilte den Narkosearzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Seine Revision blieb ohne Erfolg.
Vereinfachte Gründe:
Ein ärztlicher Heileingriff stellt eine Körperverletzung dar, wenn es an einer wirksamen Einwilligung des Patienten fehlt. Eine Einwilligung ist nur dann wirksam erteilt, wenn der Patient vor dem Eingriff in der gebotenen Weise über den Eingriff, den Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist. Der Angeklagte Narkosearzt wusste, dass die Wiederverwendung angebrochener Falschen Propofols den Warnhinweisen des Herstellers widersprach, nach einschlägiger Fachliteratur sogar zum Tode von Patienten führen konnte und daher nicht kunstgerecht war. Damit wusste er auch, dass seine Narkose von der Patienteneinwilligung nicht gedeckt war und damit den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllte. Bei § 227 StGB muss die Todesfolge gemälß § 18 StGB wenigstens fahrlässig erfüllt sein, was hier anzunehmen ist.
Volltext: hrr-strafrecht.de
Rechtsanwalt Gerd Meister
