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KANZLEI FÜR STRAFRECHT UND VERKEHRSRECHT

Einwilligung des Patienten bei ärztlichem Heileingriff: BGH 1 StR 238/07, Urteil v. 23.10.07 (LG Traunstein), NStZ 3/2008, S. 150 ff.

StGB 227       StGB 222   StGB 223   StGB 18   StGB 228      

Vereinfachter Leitsatz:
1. Ärztliche Heileingriffe erfüllen den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung und bedürfen daher grundsätzlich der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein. Die Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt werden, wenn der Patient in gebotener Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4; BGH, Urt. vom 5. Juli 2007 – BGH 4 StR 549/06- Rdn. 16).

2. Die Aufklärung soll den Patienten gerade in die Lage versetzen, eine autonome Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich dem körperlichen Eingriff unterzieht, und etwaige – auch unklare – Risiken zu beurteilen.

3. Eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff bezieht sich auch bei der hypothetischen Einwilligung jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung nur auf eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft (”lege artis”) durchgeführte Heilbehandlung.

4. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten, zu denen im Sinne von § 18 StGB auch die erfolgsqualifizierten Delikte gehören, entfällt der ursächliche Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Tötungs- und Verletzungserfolg, wenn der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre, der Erfolg also für ihn unvermeidbar gewesen wäre (vgl. BGHSt 49, 1, 4).

Vereinfachter Fall:
Der angeklagte Arzt A. führte bis Januar 1999 an 75 Patienten einen narkosegestützten Opiat- und Arzneimittelentzug (sog. Turboentzug) durch. Am 15.1.1999 erfolgte ein solcher Turboentzug auch bei dem schwerst heoroinabhängigen 33-jährigen Patienten R., der während der Behandlung verstarb. Im Vorfeld der Behandlung hatte der Arzt wahrheitswidrig vorgetragen, alle von ihm bisher durchgeführten Turboentzüge seien komplikationslos verlaufen, obwohl zuvor bereits eine Patienten während der Behandlung durch den Arzt verstorben war. Auf Nachfrage des R. hatte der Arzt – ebenfalls im Vorfeld – wahrheitswidrig vorgetragen, eine Nachtschwester werde durchgängig während der Narkose anwesend sein. Zur Vorbereitung auf den Entzug verordnete der Arzt dem R. mehrere Medikamente, hielt aber eine vorgeschaltete sichere Opiateinstellung für nicht notwendig. Der Arzt musste daher davon ausgehen, dass R. vor dem Turboentzug weiterhin unkontrolliert Opiate in unbekannter Menge zu sich nahm, deren Wirkung durch die vom Arzt verschriebenen Medikamente unterdrückt wurde. Am Tattag gegen 14.30 h leitete A. die Narkose bei R. ein. Ab ca. 22 h. – die Überwachungsmaßnahmen (Fingersensor, Atemfrequenz) waren mittlerweile abgestellt – entwickelte sich bei R. ein hämorrhagisches Lungenödem. Aufgrund der zuvor vom Arzt verabreichten Medikamente könnten die Opiatgiftstoffe zunächst keine Wirkung entfalten. Mit dem Nachlassen der medikamentösen Wirkung, änderte sich dies rapide. Neben dem Lungenödem bekam R. eine Lungenentzündung durch Aspiration von Erbrochenem während der Narkose. Gegen 4 Uhr bemerkte der Arzt, der unter Ablösung der Nachtschwester seit 2 Uhr alleine die Überwachung übernommen hatte, die Unterversorgung des R. und leitete sofort erfolglose Rettungsmaßnahmen ein. Das LG konnte nicht feststellen, ob R. an der Lungenentzündung oder an dem Lungenödem gestorben ist. Bei adäquater Überwachung hätten Lungenentzündung und Lungenödem allerdings entdeckt werden können. Dies hätte jedenfalls zu einer Lebensverlängerung geführt. Nach den Feststellungen des LG hätte sich R. dem Turboentzug nicht unterzogen, wenn er über den vorangegangenen Tod einer Patientin unterrichtet worden wäre, wenn er gewusst hätte, dass keine lückenlose Überwachung stattfinden würde und wenn er darüber informiert worden wäre, dass A. mit der Verneinung einer vorherigen sicheren Einstellung auf ein Opiat als Voraussetzung des Entzugs eine Außenseitermeinung vertrat. Das LG verurteilte den Arzt wegen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte wehrt sich erfolglos hiergegen mit seiner Revision. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger rügen die Verletzung materiellen Rechts und erstreben eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und haben hiermit vorerst Erfolg.

Vereinfachte Gründe:
Das LG hat den Tatbestand der Körperverletzung zu Recht bejaht, weil der Arzt den Patienten willentlich unter Narkose gesetzt hat. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung (§ 228 StGB) entfällt aus drei Gründen: Der Patient war nicht über den vorangegangen Tod einer Patientin informiert worden; der Arzt hat den Irrtum der durchgängigen Überwachung durch eine Nachschwester vorgetäuscht und er hat nicht darauf hingewiesen, dass er eine Mindermeinung zur Frage der Notwendigkeit einer vorherigen sicheren Opiateinstellung vertritt.
Das LG hat auch zu Recht eine fahrlässige Tötung bejaht, da die unzureichende Überwachung in der Zeit von 2 – 4 Uhr fahrlässig den Tod des Patienten verursacht hat.
Zu Unrecht hat das LG aber eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verneint. Zwar ist es zutreffend davon ausgegangen, dass Grundlage dieser Prüfung allein die Körperverletzung ist, die der Angeklagte dadurch beging, dass er R. willentlich Medikamente gab und ihn unter Narkose setzte. Auch hat das LG zu Recht keine vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen der notwendigen Überwachung angenommen, da es insoweit am notwendigen Verletzungsvorsatz fehlte. Auf Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen kann allerdings nicht abschließend beurteilt werden, ob der Angeklagte gerade mit dem Heileingriff eine zurechenbare Todesursache gesetzt hat. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei fahrlässigen Erfolgsdelikten, zu denen i.S.v. § 18 StGB auch die erfolgsqualifizierten Delikte gehören, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Tötungs- und Verletzungserfolg entfällt, wenn der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingeteten wäre, der Erfolg also für ihn unvermeidbar gewesen wäre. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das LG hinsichtlich der beiden möglichen Todesursachen zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass R. nicht an der aspirationsbedingten Lungenentzündung, sondern an dem Lungenödem verstorben ist. Wäre die Lungenentzündung todesursächlich, wäre die Verursachung durch den Heileingriff evident. Wird hingegen angenommen, R. sei an dem Lungenödem gestorben, weil er bereits vor Behandlungsbeginn ohne Kenntnis des Angeklagten Opiate zu sich genommen hatte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Tod auch dann eingetreten wäre, wenn sich R. im Falle mangelfreier Aufklärung nicht dem Heileingriff unterzogen hätte. Das LG hat aber nicht erörtert, inwieweit die vom Arzt verabreichten Medikamente mitgewirkt haben können. So ist denkbar, dass der R. aufgrund der unterdrückenden Funktion dieser Medikamente noch mehr Opiate als Beikonsum zu sich genommen hatte. In jedem Falle hätte es abhängig von Wirkung und Risiken der Medikation und den sonstigen konkreten Umständen geboten sein können, R. über die möglichen Risiken der Medikamenteneinnahme zu informieren. Da das LG hierzu keine Ausführungen gemacht hat, das Revisionsgericht keine eigenen Feststellungen hierzu treffen kann und das Urteil möglicherweise auf diesem Erörterungsmangel beruht, wird die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des LG zurück gegeben.

Volltext: hrr-strafrecht.de

Rechtsanwalt Gerd Meister