POHLEN + MEISTER

KANZLEI FÜR STRAFRECHT UND VERKEHRSRECHT

Arzt- und Medizinstrafrecht

 

Aktuelle Rechtsprechungs-Leitsätze zum Arzt- und Medizinstrafrecht mit Links auf die von Pohlen + Meister bearbeiteten höchstrichterlichen Entscheidungen

BGH 1 StR 576/07

Eine wirksame Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff liegt nicht vor, wenn der Narkosearzt eine angebrochene Flasche mit dem Narkosemittel Propofol wieder verwendet und sich damit wissentlich über anerkannte Regeln der Heilkunst hinwegsetzt. Die Narkose stellt in diesem Fall eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung dar.

BGH 1 StR 238/07

1. Ärztliche Heileingriffe erfüllen den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung und bedürfen daher grundsätzlich der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein. Die Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt werden, wenn der Patient in gebotener Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4; BGH, Urt. vom 5. Juli 2007 – 4 StR 549/06 – Rdn. 16).

2. Die Aufklärung soll den Patienten gerade in die Lage versetzen, eine autonome Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich dem körperlichen Eingriff unterzieht, und etwaige – auch unklare – Risiken zu beurteilen.

3. Eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff bezieht sich auch bei der hypothetischen Einwilligung jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung nur auf eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft (”lege artis”) durchgeführte Heilbehandlung.

4. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten, zu denen im Sinne von § 18 StGB auch die erfolgsqualifizierten Delikte gehören, entfällt der ursächliche Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Tötungs- und Verletzungserfolg, wenn der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre, der Erfolg also für ihn unvermeidbar gewesen wäre (vgl. BGHSt 49, 1, 4).

BGH 4 StR 549/06

Eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff bezieht sich, jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung, nur auf eine lege artis, d.h. nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Heilbehandlung.
Aus einer früheren ersten Einwilligung kann daher nicht auf eine hypothetische Einwilligung bezüglich einer späteren zweiten Operation geschlossen werden, wenn diese von vornherein nicht dem medizinischen Standard entsprach.